Meine Kanzlei ist eine zivilrechtlich orientierte Allgemeinpraxis, die ihren Mandanten die gesamte Bandbreite wirtschaftlicher Rechtsberatung und Prozessvertretung bietet.
Persönlich betreuen, umfassend informieren und aktiv handeln sind die Leitlinien meines anwaltlichen Selbstverständnisses.
Die ambitionierte Vertretung von Privatpersonen, Freiberuflern und mittelständischen Unternehmen ist die Kernkompetenz meiner Kanzlei.
...damit Sie zu Ihrem Recht kommen!
Dr. Richard Leitner
Jahrgang 1966
geboren in Salzburg
verheiratet, 2 Kinder
Sprachen: Deutsch, Englisch, Bulgarisch
Kontakt:
Tel.: +43 (0)5262 62553
e-Mail: leitner@recht-telfs.at
Spezialgebiete:
Arbeits- und Sozialrecht
Ehe- und Familienrecht
Erbrecht
Liegenschaftsverträge samt treuhändiger Abwicklung
Medizinrecht
Nachbarrecht und Servituten
Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht
Sport- und Schirecht
Strafrecht und Verwaltungsstrafrecht
Verkehrsrecht und Unfallschäden
Barbara Leitner
Sekretariat und Organisation:
Mo - Fr: 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 17:00 Uhr
Sa : nach Vereinbarung
Kontakt:
Tel.: +43 (0)5262 62553
e-Mail: kanzlei@recht-telfs.at
Rechtsgebiete
Unsere Kanzlei bietet ein breit gefächertes Spektrum moderner und hochspezialisierter anwaltlicher Dienstleistungen. Dieses reicht von der Bearbeitung und Lösung einzelner, oftmals sehr komplexer Rechtsprobleme, bis hin zur dauerhaften und umfassenden Betreuung eines Unternehmens in nahezu allen Rechtsangelegenheiten.
Sie finden hier einen kleinen Auszug aus unserem Tätigkeitsbereich.
Das Arbeitsrecht regelt die Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern. Aufgabe des Arbeitsrechts ist es,
das wirtschaftliche und soziale Ungleichgewicht zwischen den Arbeitnehmern und den Arbeitgebern auszugleichen.
Das Arbeitsrecht wird in drei Teilbereiche eingeteilt:
Arbeitsvertragsrecht (Individualarbeitsrecht): Das sind jene Rechtsvorschriften, die die individuelle Rechtsbeziehung zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer regeln.
Arbeitsverfassungsrecht (Kollektives Arbeitsrecht): Dazu gehören jene Rechtsvorschriften, die die Struktur, Funktion und Organisation der überbetrieblichen (Berufsverfassungsrecht) und betrieblichen Interessenvertretung (Betriebsverfassungsrecht) regeln. Das wichtigste Gesetz ist das Arbeitsverfassungsgesetz, das in seinem 1. Teil die kollektive Rechtsgestaltung - also vor allem die rechtlichen Grundlagen für die Kollektivverträge - regelt. Den 2. Teil des Arbeitsverfassungsgesetzes bildet das Betriebsverfassungsrecht: Hier geht es um die betriebliche Mitbestimmung durch den Betriebsrat, vor allem um seine Aufgaben und Befugnisse.
Arbeitsschutz: Dabei handelt es sich um öffentlich-rechtliche Schutznormen, die an das Arbeitsverhältnis anknüpfen. Diese Rechtsvorschriften verknüpfen oftmals arbeitsvertragsrechtliche und arbeitnehmerschutzrechtliche Aspekte, wie z. B. das Arbeitszeitgesetz.
Der zentrale Anknüpfungspunkt im Arbeitsrecht ist das Dienstverhältnis oder das Arbeitsverhältnis. Das Arbeitsverhältnis wird durch den Arbeitsvertrag, der zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber geschlossen wird, gestaltet.
Der individuelle Arbeitsvertrag ist eingebettet in ein Netz von arbeitsrechtlichen Bestimmungen:
Gesetze, Verordnungen, Kollektivverträge und Betriebsvereinbarungen.
In der arbeitsrechtlichen Praxis tauchen unter anderem die folgenden Fragen auf:
Die Anwendung des Arbeitsrechts bereitet vor allem wegen der Rechtszersplitterung Schwierigkeiten!
Folgende Unterscheidungen sind wesentlich:
Bei privatrechtlichen Dienstverhältnissen bietet der Dienstvertrag für beide Seiten Gestaltungsmöglichkeiten, die jedoch auf zwingendes Recht Bedacht nehmen müssen. Eine rechtliche Beratung ist daher äußerst empfehlenswert, um ungewollte Rechtsfolgen zu vermeiden. Arbeitsrechtliche Entscheidungen müssen oft sehr rasch (Unverzüglichkeitsgrundsatz) gefällt werden, um einen Rechtsverlust oder andere nachteilige Folgen zu verhindern. Ein kurzer Anruf beim Rechtsanwalt Ihres Vertrauens kann Ihnen sehr viel Geld sparen!
Leistungen:
Der Bauvertrag ist ein Werkvertrag, für den die Bestimmungen der §§ 1151, 1152, sowie die §§ 1165 bis 1171 ABGB gelten. Die genannten Rechts-Normen des ABGB sind grundsätzlich dispositives (nachgiebiges) Recht, d.h., dass vom Gesetz abweichende vertragliche Vereinbarungen, welche die Vertragsparteien hinsichtlich eines Werkvertrages (Bauvertrages) treffen, den gesetzlichen Vorschriften vorgehen. Durchbrochen ist dieser Grundsatz nur bei der in § 1169 ABGB geregelten Fürsorgepflicht, bei Verbrauchergeschäften im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) sowie bei sittenwidrigen Vertragsklauseln gemäß § 879 ABGB.
Für den Abschluss von Bauverträgen gilt Formfreiheit. Bauverträge müssen daher weder schriftlich noch in notariell beglaubigter Form oder in Notariatsaktform abgeschlossen werden, sondern können auch mündlich wirksam vereinbart werden. In der Praxis empfiehlt sich zu Beweiszwecken naturgemäß der Abschluss eines schriftlichen Bauvertrages.
Vom Bauvertrag ist der sog. Bauträgervertrag zu unterscheiden: Der Bauträgervertrag ist ein Vertrag über den Erwerb des Eigentums, des Wohnungseigentums, des Baurechts, des Bestandsrechtes oder eines sonstigen Nutzungsrechts, einschließlich Leasing,
an zu errichtenden oder durchgreifend zu erneuernden Gebäuden, Wohnungen oder Geschäftsräumen.
Erwirbt jemand somit eine bereits fertiggestellte Wohnung, ist definitionsgemäß das Bauträgervertragsgesetz nicht anzuwenden, es liegt ein "normaler" Kaufvertrag vor.
Der Bauträgervertrrag bedarf zu seiner Gültigkeit der Schriftform. Er hat bestimmte im Gesetz genau definierte wichtige Punkte für die wechselseitigen Rechte und Pflichten zu enthalten. Insbesondere ist dabei im Bauträgervertrag die Art der Sicherung des Erwerbers zu regeln. Das Bauträgervertragsgesetz verpflichtet den Bauträger zur Absicherung des Erwerbers gegen den Verlust der von ihm aufgrund des Bauträgervertrages geleisteten Zahlungen.
Leistungen:
Die Begriffe Bürgerliches Recht und Zivilrecht sind Synonyme. Sie stammen aus dem römischen Recht, das von ius civile sprach. Privatrecht ist der - im Gegensatz zu ersteren - etwas weitere Begriff, der als neben dem allgemeinen Privatrecht auch das Sonderprivatrecht umfasst. Das allgemeine Privatrecht (auch bürgerliches Recht genannt) regelt die Rechtsverhältnisse der Bürger eines Staates untereinander (bzw zwischen Bürgern und Staat, wenn dieser als Träger von Privatrechten auftritt) oder wie § 1 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) in der schönen Sprache des beginnenden 19. Jahrhunderts sagt:
"Der Inbegriff der Gesetze, wodurch die Privat-Rechte und Pflichten der Einwohner des Staates unter sich bestimmt werden, macht das bürgerliche Recht in demselben aus."
Teilbereiche des allgemeinen Privatrechtes (Bürgerlichen Rechtes) sind zB das Personenrecht, Familienrecht, Eherecht, Sachenrecht, Schuldrecht.
Das Sonderprivatrecht dagegen gilt nicht für alle Gruppen, sondern nur für bestimmte Gruppen (zB ist das Handelsrecht das Sonderprivatrecht der Kaufleute) oder es gilt nur für bestimmte Sachbereiche oder Spezialmaterien wie zB das Arbeitsrecht, das Wertpapier- oder Urheberrecht.
Eine Rechtsvorschrift gehört – vereinfacht – dem Privatrecht an, wenn sie die also die Rechte und Pflichten von Rechtssubjekten (natürliche Personen und juristischen Personen) untereinander regelt. Dabei herrscht im Privatrecht herrscht grundsätzlich Gleichstellung der Rechtspartner untereinander. Im öffentlichen Recht ist dies anders. Hier herrscht eine Über- bzw Unterordnung. Der Normunterworfene (zB der Bürger) ist der Staatsgewalt untergeordnet.
Leistungen:
Das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) fasst Miete und Pacht unter dem Überbegriff Bestandsvertrag zusammen und meint damit für die Miete die Überlassung des Gebrauches einer beweglichen (zB Auto, Buch) oder einer unbeweglichen Sache (zB Wohnung, Haus, aber auch Geschäftsraummiete) gegen Entgelt.
Bei der Pacht (zB Unternehmenspacht, Geschäftslokal-Pacht, Pacht eines landwirtschaftlichen Nutzgrundes) wird neben dem Gebrauche auch noch der Fruchtbezug (zB Mietzins bei Untervermietung, Feldfrüchte beim landwirtschaftlichen Nutzgrund) überlassen. Wenn der Mieter oder Pächter seinerseits berechtigt ist, die Bestandsache in Unterbestand zu geben, entsteht ein Untermietverhältnis oder Unterpachtverhältnis. Von der Leihe (Leihvertrag) unterscheidet sich die Miete hauptsächlich dadurch, dass erste unentgeltlich ist. Im österreichischen Recht ist das Mietrecht vor allem im ABGB und im Mietrechtsgesetz (MRG) geregelt. Darin werden unter anderem die Rechte und Pflichten des Mieters (Art und Umfang des Gebrauchs, Instandhaltung, Verbesserung und Aufwandsersatz, Lasten, Abgaben und Betriebskosten, Mietzins, Weitergabe des Gebrauchs, Vertragsübernahme und Zinsanhebung, Rückstellung des Bestandgegenstandes), die Rechte und Pflichten des Vermieters (Bestandgeber), die Beendigung des Bestandverhältnisses (Kündigung, Befristung = Zeitablauf, außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund dh fristlose Kündigung) oder das Verhältnis des Bestandnehmers zu Dritten geregelt
Leistungen:
Das Wohnungseigentumsrecht bildet nicht erst seit Inkrafttreten des WEG 2002 einen wesentlichen Schwerpunkt unserer anwaltlichen Tätigkeit. Wir beraten und vertreten mehrere private und gemeinnützige Hausverwaltungen in allen Belangen des WEG. Wir garantieren den Mandanten nicht nur fundiertes und aktuelles juristisches Wissen auf diesem Gebiet, sondern bieten darüber hinausgehend bei der praktischen Umsetzung wertvolle Hilfestellung.
Ob Sie nun eine Wohnung (unabhängig davon, ob Wohnungseigentum bereits begründet wurde oder erst in Vorbereitung ist) erwerben wollen, ob Sie als Hausverwaltung schnell und praxisorientiert Auskünfte einholen oder blitzartig Klagen gemäß § 27 WEG einbringen müssen, ob Sie als Bauträger einen „wasserdichten”, Ihre Interessen berücksichtigenden und dennoch im Einklang mit den Bestimmungen des BTVG, WEG etc. stehenden Kauf- oder Anwartschaftsvertrag benötigen: Wir werden Ihre Aufträge in jedem Fall rasch, fachkundig und unbürokratisch erledigen.
Da wir seit einigen Jahren eine Reihe von Mandanten in diesem Bereich betreuen, können wir ein besonders detailliertes juristisches und praktisches Spezialwissen bei „verfahrenen” Situationen im Bereich des Miteigentums (beabsichtigte Wohnungseigentumsbegründung) sowie bei sogenannten Mischhäusern (vor Inkrafttreten des WEG 2002 wurde lediglich an einigen WE-Objekten Wohnungseigentum begründet) anbieten.
Leistungen:
Erbrecht und letztwillige Verfügung
Wenn ein Mensch ohne Hinterlassung einer letztwilligen Verfügung stirbt, tritt die gesetzliche Erbfolge ein, die bestimmten nahen Angehörigen eine bestimmte Quote des Vermögens des Erblassers zuordnet.
Der Erblasser hat aber auch die Möglichkeit, die gesetzliche Erbfolge dadurch auszuschalten, dass er sein Vermögen zu Lebzeiten übergibt, einen Erbvertrag abschließt oder durch eine letztwillige Verfügung (Testament oder Kodizill) festlegt, wer seine Erben oder Einzelrechtsnachfolger sein sollen. In beiden Fällen wird die Verfügungsfreiheit des Erblassers bzw. Übergebers durch die Rechte der Pflichtteilsberechtigten (Noterben), die grundsätzlich nicht gänzlich übergangen werden dürfen, eingeschränkt.
Wurde ein Pflichtteilsberechtigter durch eine Schenkung oder eine letztwillige Verfügung zu Unrecht verkürzt, kann er den Pflichtteil oder den Schenkungspflichtteil – allenfalls gerichtlich – von den Erben bzw. Beschenkten einfordern. Dabei muss er sich selbst erhaltene Schenkungen anrechnen lassen.
Für die Errichtung von letztwilligen Verfügungen müssen strenge Formvorschriften eingehalten werden, widrigenfalls sie ungültig sind. Man unterscheidet das eigenhändige, das fremdhändige und das öffentliche (gerichtliche oder notarielle) Testament. Das eigenhändige Testament muss vom Erblasser eigenhändig (handschriftlich) geschrieben und unterschrieben werden. Beim fremdhändigen Testament setzt der Erblasser seine Unterschrift unter den (meist gedruckten) Text und bestätigt vor drei fähigen Zeugen, dass es sich um seinen letzten Willen handelt. Diese drei Zeugen müssen auf der Urkunde mit dem Zusatz „als Testamentszeuge“ unterschreiben, damit das Testament gültig ist.
Der Erblasser kann sein Testament jederzeit ändern, ergänzen oder widerrufen.
Von mehreren rechtsgültigen Testamenten gilt im Ablebensfall das jüngste.
Wir übernehmen die Errichtung von Übergabsverträgen und Testamenten unter Berücksichtigung der erbrechtlichen Vorschriften. Um sicherzustellen, dass das Testament im Ablebensfall tatsächlich zum Vorschein kommt, empfiehlt sich die Hinterlegung beim Anwalt Ihres Vertrauens, der auf Wunsch die Eintragung in einem der österreichischen Testamentsregister vornimmt. Durch eine rechtzeitige, rechtlich fundierte Regelung der Vermögensnachfolge kann der Erblasser die Wahrscheinlichkeit von gerichtlichen Auseinandersetzungen unter den Erben minimieren.
Leistungen:
Bei Verkehrsunfällen mit Verletzten sind die Beteiligten gesetzlich verpflichtet, die Polizei zu verständigen. Im Falle von bloßen Sachschäden wird von den Beteiligten häufig von einer „Versicherungsangelegenheit“ gesprochen. Nicht selten kommt es aber bald darauf zu einem Sinneswandel und der Unfallhergang ist plötzlich strittig.
Zur Beweissicherung empfiehlt es sich daher auch bei Sachschäden, den „Europäischen Unfallbericht“ auszufüllen und vom Unfallgegner unterschreiben zu lassen, die Polizei zur Aufnahme des Verkehrsunfalls zu rufen, allenfalls Fotos von der Unfallendlage und den Spuren (Bremsspuren, abgeworfene Fahrzeugteile etc.) anzufertigen und die Daten von Zeugen zu notieren. Dadurch werden Sie in die Lage versetzt, den Unfallhergang nachzuweisen.
In jedem Fall sollten Sie nach einem Verkehrsunfall eine kostenlose Erstberatung in unserer Kanzlei in Anspruch nehmen. Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu den Bestimmungen der StVO und unter Berücksichtigung der Beweislage nehmen wir – nötigenfalls nach Besichtigung der Unfallstelle – eine Einschätzung der Erfolgsaussichten vor.
Auch wenn das Verschulden eindeutig beim Unfallgegner liegt und von ihm eingestanden wird, haben Sie Anspruch darauf, sich von einem Rechtsanwalt vertreten zu lassen, der Ihre rechtlichen Interessen gegenüber der Haftpflichtversicherung des Schädigers geltend macht. Dadurch wird gewährleistet, dass die Höhe des Schadenersatzbetrages dem entspricht, was Ihnen tatsächlich zusteht. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Anwaltskosten sind von der Haftpflichtversicherung des gegnerischen Fahrzeuges zu ersetzen. Dies trifft auch dann zu, wenn Sie als Mitfahrer (z. B. im Auto eines Angehörigen oder Bekannten) verletzt wurden und Ihre Ansprüche gegenüber der Haftpflichtversicherung des Fahrzeughalters geltend machen.
Wir übernehmen für Sie die gesamte Schadensabwicklung. Zuerst machen wir Ihre Ansprüche gegenüber der Haftpflichtversicherung des Schädigers geltend. Wir fordern für Sie den Ersatz des Sachschadens, gegebenenfalls auch Wertminderung, entgangenen Gewinn, ein angemessenes Schmerzengeld, den Ersatz der Heilbehandlungskosten, des Verdienstentgangs, der Pflegekosten, Haushaltshilfekosten und Fahrtkosten (auch für Besuchsfahrten naher Angehöriger). Außerdem sorgen wir dafür, dass allfällige künftige Ansprüche durch ein Haftungsanerkenntnis der Haftpflichtversicherung gesichert werden.
Sollten diese Bemühungen nicht rasch von Erfolg gekrönt sein, setzen wir Ihre Ansprüche nötigenfalls gerichtlich durch.
In der Regel verjähren Schadenersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall innerhalb von drei Jahren ab Unfalldatum.
Leistungen:
Schadenersatz und Gewährleistung
Ein Schaden trifft grundsätzlich denjenigen, in dessen Vermögen er sich ereignet. Wird der Schaden durch eine andere Person verursacht, kann der Geschädigte grundsätzlich dann Schadenersatz verlangen, wenn der Schädiger den Schaden rechtswidrig und schuldhaft (fahrlässig oder vorsätzlich) herbeigeführt hat (Verschuldenshaftung). Eine vom Verschulden losgelöste gesetzliche Haftung trifft denjenigen, der sich erlaubterweise einer gefährlichen Sache bedient, zum Beispiel den Halter eines Kraftfahrzeuges oder den Betreiber einer Liftanlage (Gefährdungshaftung).
Eine besondere gesetzliche Haftpflicht trifft die Sachverständigen, Wegehalter, Wohnungsbesitzer, Eigentümer von Bauwerken, Gastwirte und Tierhalter.
Nach schadenersatzrechtlichen Grundsätzen sind Verkehrsunfälle mit oder ohne Beteiligung von Kraftfahrzeugen, Schiunfälle, Arbeitsunfälle, ärztliche Behandlungsfehler, Schäden durch Tiere (z. B. Hundebisse), die widerrechtliche Freiheitsberaubung und die Verletzung der geschlechtlichen Selbstbestimmung zu beurteilen.
Der Geschädigte kann nicht nur den Ersatz des Sachschadens fordern, sondern gegebenenfalls auch Wertminderung und entgangenen Gewinn. Wurde jemand am Körper verletzt, hat er Anspruch auf Ersatz der Heilbehandlungskosten, des Verdienstentgangs und auf ein angemessenes Schmerzengeld. Darüber hinaus hat der Verletzte Anspruch auf Ersatz der Pflegekosten, Haushaltshilfekosten und Fahrtkosten (auch für Besuchsfahrten naher Angehöriger).
In der Regel verjähren Schadenersatzansprüche innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis von Schaden und Schädiger.
Unter Gewährleistung versteht man die bei entgeltlichen Verträgen vorgesehene verschuldensunabhängige Haftung des Schuldners für Mängel zum Zeitpunkt der Ablieferung der Sache (Übergabe bzw. Leistungserbringung). Die Gewährleistung soll Störungen der subjektiven Äquivalenz ausgleichen. Der Verkäufer oder Werkunternehmer ist zunächst zur Verbesserung bzw. zum Austausch aufzufordern. Erst wenn die Verbesserung nicht möglich ist oder verweigert wird, können Preisminderung oder Wandlung (Aufhebung und Rückabwicklung des Vertrages) als sekundäre Gewährleistungsbehelfe begehrt werden. Tritt ein Mangel innerhalb von sechs Monaten nach Ablieferung der Sache auf, stellt das Gesetz die widerlegbare Vermutung auf, dass der Mangel bereits bei der Übergabe vorhanden war.
Die Gewährleistungsfrist beträgt bei beweglichen Sachen zwei Jahre, bei unbeweglichen Sachen drei Jahre und bei Viehmängeln sechs Wochen.
Leistungen:
Unter dem Begriff „Sozialrecht“ wird eine Vielzahl von Rechtsnormen zusammengefasst, die funktionell ein Teil des Systems der sozialen Sicherheit sind und die Ansprüche in bestimmten Lebenslagen regeln. Dazu gehören die gesetzlich geregelten Ansprüche bei Pensionierung, Arbeitslosigkeit, Geburt oder Adoption eines Kindes, Berufsunfähigkeit, Arbeitsunfällen und Pflegebedürftigkeit.
Das geltende Sozialrecht gliedert sich im Wesentlichen in die drei großen Bereiche:
Sozialversicherung
Versorgung
Sozialhilfe
Es ist in unterschiedlichen Gesetzen, wie z. B. im ASVG, GSVG, AlVG, KBGG, usw. geregelt.
Charakteristisch für das sozialrechtliche Verfahren ist die sukzessive Kompetenz des Landesgerichtes als Arbeits- und Sozialgericht in Leistungsangelegenheiten. Dies bedeutet, dass Bescheide der Sozialversicherungsträger und anderer Rechtsträger durch Einbringung einer Klage anzufechten sind.
Die meisten sozialrechtlichen Verfahren vor dem Landesgericht betreffen:
Besonderheiten des sozialrechtlichen Verfahrens sind z. B. die Gebührenfreiheit, das heißt bei Klagseinbringung ist keine Pauschalgebühr zu entrichten, und keine Kostenersatzpflicht an den Sozialversicherungsträger, der in jedem Fall auch die Sachverständigengebühren zu tragen hat. Das Kostenrisiko ist also für den Versicherten bedeutend geringer als bei anderen Gerichtsprozessen. Das bedeutet, dass auch im Falle eines Prozessverlustes des betroffenen Versicherungsnehmers keine Pflicht zur Bezahlung der Prozesskosten des beklagten Sozialversicherungsträgers besteht. Das Sozialverfahren vor den Gerichten ist weiters dadurch gekennzeichnet, dass das Gericht regelmäßig medizinische Sachverständigengutachten zur Entscheidungsfindung benötigt.
Leistungen: